Satzung

SATZUNG der Willkommensinitiative Neustart Ettenheim e. V.

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Willkommensinitiative Neustart Ettenheim e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ettenheim. 

2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Flüchtlinge in Ettenheim und Umgebung zu unterstützen.
Dies soll geschehen durch: 
- Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten mit Flüchtlingen
- Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen, in denen die Belange der Flüchtlinge allgemein bewusst gemacht und Verständnis bei der Allgemeinheit für deren Probleme geweckt werden
- Persönliche und materielle Hilfe in Notfällen, insbesondere für traumatisierte Flüchtlinge. Die Modalitäten regelt der Vorstand.

3.Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Veranstaltungen und der Kleiderkammer
d) sonstige Zuwendungen

6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

7. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitglieder werden schriftlich oder durch E-mail eingeladen.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Vorstand zu wählen und ihn zu entlasten. 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. 
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse sind in einer Niederschrift von einem/einer Schriftführer/in festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Personen, einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in, einem/einer Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzer/innen. 
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB gemeinsam. 
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Durch den Vorstand wird jährlich ein Rechenschaftsbericht abgelegt. Die Entlastung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung. Erfolgt keine Entlastung, so tritt der alte Vorstand zurück. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 

9. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Unterstützung von Flüchtlingen.